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Kein Wild West im Web: Verantwortlichkeit von Internet-Providern regeln!

ePower und der Schweizerische Polizeiinformatikkongress (spik) wollen die juristische Verantwortlichkeit von Internet-Providern regeln und damit die bisherige Rechtsunsicherheit beseitigen. Ein parlamentarischer Vorstoss dazu wurde gestern eingereicht.

Welche Pflichten haben Provider, Suchmaschinenbetreiber und Handelsplattformen im Web? Wer schützt Internetprovider vor Erpressung? Welchen Schutz dürfen Schweizer Dienstleister im Web von unserer Polizei erwarten? Genügen unsere heutigen Gesetze für die Anforderungen im Cyberspace? Ende November wurden diese Fragen an einem gemeinsamen Sessionsanlass von ePower und spik unter der Leitung von Nationalrätin Natalie Rickli (Kernteam ePower) diskutiert. Die anwesenden Vertreter aus Industrie, Politik und Verwaltung kamen zum klaren Schluss, dass heute bezüglich juristischer Verantwortlichkeit von Internet-Providern in der Schweiz grosse Rechtsunsicherheit besteht.

In einer Motion will nun Nationalrätin und SwissICT-Vorstandsmitglied Kathy Riklin, zusammen mit Mitunterzeichnern aus dem ePower-Kernteam, den Bundesrat beauftragen, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zur juristischen Verantwortlichkeit von Internet-Providern zu unterbreiten, welche die bisherige Rechtsunsicherheit beseitigt. Nach Ansicht der Motionärin profitieren von klaren Rechtsregeln sowohl Provider, Kunden, Behörden, aber auch die Justiz. Im Ausland wurde dies erkannt und die Rechtslage im Internet zumindest in den Grundzügen rechzeitig geklärt. In der Schweiz hingegen herrscht komplette Unsicherheit und Orientierungslosigkeit. Es wird seit mehr als einem Jahrzehnt über die rechtliche Verantwortlichkeit der Internet-Provider gestritten.

Geklärt ist hierzulande einzig, dass die Urheber rechtswidriger Inhalte (Content Provider) juristisch verantwortlich sind, wenn sie denn identifiziert werden können. Unverändert unklar ist hingegen, wie weit die Verantwortlichkeit der weiteren Beteiligten in der Kommunikationskette reicht. Dies gilt namentlich für die Host-Provider, die ihrer Kundschaft das Aufladen von Informationen auf ihrem Webserver ermöglichen. Die allgemeinen Vorschriften im schweizerischen Straf- und Zivilrecht sind nicht auf die Online-Welt zugeschnitten. Auf ihrer Basis lässt sich sowohl eine besonders scharfe Verpflichtung der Provider begründen als auch das Gegenteil. Experten sind sich uneins, die Rechtswissenschaft widerspricht den Behörden und die Gerichte haben Mühe, nur schon die unterschiedlichen Providergattungen voneinander zu unterscheiden.

ePower und spik hoffen, dass die bestehende Rechtsunsicherheit bald aus dem Weg geräumt wird – sei es mit einer neuen Gesetzesvorlage oder mit der Anpassung bestehender Gesetze.


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